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Für Unternehmen · 7 Min. Lesezeit

Geschenk zum Arbeitsjubiläum: 60 € je Anlass, und was das Finanzamt verlangt

60 € je Anlass statt je Jahr: Was bei Jubiläum, Beförderung und Verabschiedung steuerfrei bleibt, was die Grenze kippt, und ein Geschenk, das die Jahre zeigt.

Sonnenaufgang über einer jungen Pflanzfläche mit Reihen frisch gesetzter Laubbäume

Ein Sachgeschenk zum Arbeitsjubiläum bleibt bis 60 € brutto je Anlass steuer- und sozialversicherungsfrei (R 19.6 LStR). Entscheidend ist das Wort je Anlass: Jubiläum, Beförderung und Verabschiedung sind drei Anlässe, also dreimal 60 € im selben Jahr, und die monatliche 50-€-Sachbezugsgrenze läuft daneben weiter.

Weihnachten gehört ausdrücklich nicht dazu, weil es kein persönliches Ereignis ist; dafür gelten andere Grenzen. Zur Einordnung vorweg: Staufenwald betreibt diese Seite und pflanzt die Bäume, um die es im letzten Drittel geht.

Welche Anlässe zählen als persönliches Ereignis?

R 19.6 Abs. 1 LStR nennt Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses. Das Ereignis muss die Person betreffen oder einen Angehörigen im selben Haushalt. Aus dem Arbeitsleben sind dort ausdrücklich genannt:

  • Ein bedeutsames Arbeitnehmerjubiläum: die üblichen Marken sind 10, 25 und 40 Jahre.
  • Die Diensteinführung: der erste Tag in einer neuen Rolle.
  • Der Wechsel des Aufgabenbereichs: Beförderung, Abteilungswechsel, neue Leitung.
  • Die Verabschiedung: auch der Ruhestand fällt darunter.

Dazu kommen die privaten Anlässe, die jeder kennt: Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, bestandene Prüfung. Jeder davon trägt seine eigenen 60 €.

Das Firmenjubiläum ist etwas anderes als das Arbeitsjubiläum. Feiert der Betrieb sein hundertjähriges Bestehen, ist das kein persönliches Ereignis der einzelnen Person, sondern eine Betriebsveranstaltung. Dort gilt der Freibetrag von 110 € je teilnehmender Person (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG), höchstens zweimal im Jahr.

Warum 60 € je Anlass mehr sind, als die meisten rechnen

Die 50-€-Grenze für Geschenke an Geschäftspartner gilt je Empfänger und Wirtschaftsjahr (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Wer das auf Mitarbeitende überträgt, verschenkt Spielraum: Bei den eigenen Leuten zählt der Anlass, nicht das Jahr.

Ein Beispiel, das in jedem größeren Betrieb vorkommt. Jemand feiert im März das 25-jährige Jubiläum, wird im September befördert und hat im November Geburtstag. Das sind drei persönliche Ereignisse, also dreimal bis zu 60 € steuerfrei. Läuft im selben Monat kein Gutschein und keine andere Sachleistung, kommen die 50 € des jeweiligen Monats aus § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG obendrauf.

AnlassWas giltBetragGrundlage
Jubiläum, Beförderung, Verabschiedungje Anlass, Sachleistung60 €R 19.6 LStR
Laufender Sachbezug ohne Anlassje Person und Monat, Freigrenze50 €§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG
Weihnachtsfeier, Firmenjubiläumje Person und Veranstaltung, Freibetrag, max. zwei im Jahr110 €§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG
Geschenk an Geschäftspartnerje Empfänger und Wirtschaftsjahr, Freigrenze50 €§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG

Was die Grenze sofort kippt

Drei Dinge, und alle drei kosten mehr, als sie einbringen. Sie sind der eigentliche Grund, warum diese Frage überhaupt gesucht wird.

  • Geld ist nie steuerfrei. Auch nicht in kleiner Höhe, auch nicht als Umschlag zum Jubiläum. R 19.6 spricht von Sachleistungen. Ein Gutschein ist nur dann eine Sachleistung, wenn er die Vorgaben des § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG erfüllt, also nicht in Bargeld auszahlbar ist.
  • Die 60 € sind eine Freigrenze, kein Freibetrag. Bei 60,01 € ist nicht der eine Cent steuerpflichtig, sondern der ganze Betrag. Die Umsatzsteuer zählt dabei mit, gerechnet wird brutto.
  • Ohne konkreten Anlass trägt die Regel nicht. Das Geschenk muss zeitnah und erkennbar zum Ereignis kommen. Eine Sammelübergabe im Dezember für alle Jubilare des Jahres ist genau das nicht mehr.

Und die 110 € der Betriebsveranstaltung sind umgekehrt ein Freibetrag: Dort wird nur der übersteigende Teil steuerpflichtig. Diese Unterscheidung zwischen Freigrenze und Freibetrag ist der häufigste Fehler in der Praxis, weil beide Wörter gleich klingen und das Gegenteil bedeuten.

Stand: September 2026. Wir pflanzen Bäume und beraten nicht in Steuerfragen. Die Beträge und Paragrafen sind der übliche Rahmen; was in Ihrem Fall gilt, beantwortet verbindlich nur Ihre Steuerberatung.

Warum ausgerechnet ein Baum zum Jubiläum passt

Ein Jubiläum belohnt Dauer. Die üblichen Geschenke haben damit ein Problem: Der Präsentkorb ist im Januar leer, die Uhr liegt in der Schublade, und der Gutschein ist eingelöst und vergessen. Ein Baum ist das einzige Geschenk in dieser Preisklasse, dessen Wert mit der Zeit steigt statt zu fallen.

Bei uns kostet ein Baum ab 14,20 € netto und bleibt damit deutlich unter der Grenze. Er steht auf einer benannten Fläche in Baden-Württemberg, bekommt Koordinaten und eine Urkunde auf den Namen der Person, und die Fläche wird über Jahre gepflegt. Was auf so einer Urkunde stehen muss, damit sie etwas taugt, steht in Baumzertifikat: Was es beweist und was nicht.

Wie eine Bestellung für mehrere Jubilare läuft

Seit September 2026 geht das ohne Anfrage und ohne Rückruf, so wie bei Geschenken an Mitarbeitende überhaupt. Im Firmen-Bestellformular tragen Sie die Namen ein, einen je Zeile, und bekommen für jeden Namen eine eigene Urkunde mit eigenem Prüfcode. Die Menge verteilt sich dabei restlos: 20 Bäume auf 3 Namen ergeben 7, 7 und 6.

  • Eine Rechnung, viele Urkunden: die Buchhaltung bekommt einen Beleg, jede Person ein eigenes Blatt.
  • Jede Urkunde trägt einen Prüfcode: wer ihn eingibt, sieht die Fläche und das Pflanzdatum.
  • Kauf auf Rechnung ist möglich: ab 250 € gehört die Rechnungsanschrift mit aufs Papier, danach fragt das Formular.

Wann ein Baum das falsche Geschenk ist

Wenn die Person damit nichts anfangen kann. Ein Baum ist ein Geschenk mit Haltung, und Haltung ist nicht bei jedem willkommen. Wer seit 25 Jahren im Betrieb ist und sich über eine Sache freut, die er anfassen kann, freut sich über ein Werkzeug mehr als über eine Urkunde.

Zweiter Fall: Wenn das Geschenk die einzige Anerkennung ist. Ein Baum ersetzt keine Gehaltsentwicklung und keinen Satz vom Vorgesetzten. Er wirkt neben beidem, nicht statt.

Die Kurzfassung

  • 60 € je Anlass, nicht je Jahr (R 19.6 LStR). Jubiläum, Beförderung und Verabschiedung zählen einzeln.
  • Weihnachten zählt nicht, weil es kein persönliches Ereignis ist. Dafür gibt es die 50 € des Monats oder die 110 € der Feier.
  • Kein Geld, nur Sachleistungen. Bei 60,01 € fällt der ganze Betrag in die Steuer.
  • Zeitnah übergeben, sonst fehlt der Bezug zum Anlass.

Geschrieben von der Redaktion des Staufenwalds. Wir forsten die Kuchalb bei Donzdorf wieder auf und schreiben über das, was wir dabei sehen. Fachliches lassen wir vom Förster gegenlesen.

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Auf einer benannten Fläche in Baden-Württemberg, mit Koordinaten auf der Urkunde und einem Prüfcode, den jeder nachschlagen kann.